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Präambel

Das «Ruth Cohn Institut für TZI Schweiz» möchte Reifungs- und Lernprozesse für den Einzelnen und für Gruppen in allen Arbeits- und Fachbereichen ermöglichen. Angewandt wird die Themenzentrierte Interaktion (TZI) nach Ruth C. Cohn. Dabei wird die Verbindung und Balance von emotionalem, sozialem und kognitivem Lernen („Lebendiges Lernen“) angestrebt. Hinzu kommen weitere Gruppenverfahren, die auf „Lebendiges Lernen“ ausgerichtet sind.
Das RCI Schweiz möchte soziale Strukturen durchsichtiger machen und sie humaner gestalten.
Das RCI Schweiz fördert Kommunikation zwischen Einzelnen, Gruppen, Organisationen und
Institutionen. Offene Kommunikationsformen werden geübt und ermöglichen dem Einzelnen mehr
realitätsbezogene Anteilnahme und verantwortungsbewusste Beteiligung an Lehr-, Arbeits- und
Entscheidungs–prozessen.

1) Name und Sitz

Das «Ruth Cohn Institut für TZI Schweiz», kurz: «RCI Schweiz», ist ein Verein nach Art. 6o ff des ZGB mit Sitz in St. Gallen.

2) Zweck

Das RCI Schweiz gibt sich als Zweck:

a.
die Mitglieder und Interessierten zu unterstützten, die Themenzentrierte Interaktion (TZI)
anzuwenden und sich über die eigene Praxis auszutauschen,
b. die TZI in Praxis und Theorie zu erhalten, erforschen und weiterzuentwickeln,
c. Kontaktstelle für Interessierte zu sein,
d. ein aktives Mitglied im Ruth Cohn Institute for TCI international, Basel, zu sein,
e. dazu kann das RCI Schweiz

  • Tagungen, Kurse, Lehrgänge, Beratungs- und Supervisionsangebote,
    Aktionsforschungsprojekte usw. anregen, organisieren, durchführen,
  • die Qualität der TZI-Kurse und -Ausbildung in der Schweiz zu entwickeln, zu sichern und
    Ausbildungskurse zu registrieren,
  • Arbeitsgruppen von Mitgliedern und Interessierten unterstützen,
  • Publikationen herausgeben und websites betreiben.

3) Mitgliedschaft

a. Aufnahme: Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme von Mitgliedern aufgrund eines
schriftlichen Gesuchs.
b. Ordentliche Mitgliedschaft: Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag nach
persönlichen Verhältnissen. Die Bandbreite des Beitrags reicht von 120.- bis 300.- Franken. Die
Generalversammlung empfiehlt einen Richtwert aus dieser Bandbreite. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
c. Zusatzmitgliedschaft: Solange jemand ordentliches Mitglied einer andern RCI-Region oder RCIFachgruppe ist, kann er/sie beim RCI Schweiz die Zusatzmitgliedschaft beanspruchen.
Zusatzmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, ausser dass ihr Mitgliedschaftsbeitrag reduziert ist, und zwar um den vom Vorstand gerundeten Beitrag, den das RCI Schweiz jährlich pro Mitglied an das RCI international weiterreicht. Zusatzmitglieder erhalten die Post des RCI international nicht via RCI Schweiz, sondern über ihre andere RCI-Organisation.
Zusatzmitglieder haben dem Vorstand anzugeben, in welcher anderen Region oder Fachgruppe sie ordentliches Mitglied sind. Der Vorstand ist berechtigt, diese Information mit der jeweiligen
Organisation abzugleichen.
d. Reduktion: Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliederbeitrag auf schriftliches Gesuch hin
jeweils für ein Jahr ermässigen oder erlassen.
e. Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, wenn diese dem Verein Schaden zufügen oder wenn diese dem Verein mehr als zwei Mitgliederbeiträge schulden. Die Mitgliedschaft endet mit der Zustellung des entsprechenden Vorstandsbeschlusses ans betroffene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, ihren Ausschluss an der nächsten Generalversammlung anzufechten. Die Generalversammlung entscheidet abschliessend.
f. Der Vorstand kann den Status der Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht entbunden.

4) Generalversammlung

Im Laufe der ersten sechs Monaten jedes Jahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Der Termin muss mindestens sechs Wochen davor per Post oder E-Mail an alle Mitglieder mitgeteilt worden sein. Bis vier Wochen vor dem Termin können schriftliche Anträge der Präsidentin/dem Präsidenten eingereicht werden. Bis zwei Wochen vor der Versammlung muss den Mitgliedern eine Traktandenliste zugestellt werden.

Der Generalversammlung stehen zu:

a. Abnahme der Jahresrechnung und Jahresberichte
b. Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen, Amtsdauer drei Jahre
c. Festsetzen des Mitgliederbeitrages
d. Änderung der Statuten
e. Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung des Vereins brauchen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

5) Vorstand

a. Aufgabe: Der Vorstand führt und delegiert die Geschäfte des Vereins nach den Statuten und
nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Er konstituiert sich selbst.
b. Ausschüsse: Der Vorstand kann temporäre und ständige Ausschüsse mit Aufgaben betrauen.
Der Ausbildungsausschuss ist als ständiger Ausschuss vorgesehen. Er ist zuständig für
Registrierung von Kursen, Begleitung von Ausbildungsteilnehmenden, das
Qualitätsmanagement der TZI-Ausbildung in der Schweiz und weitere vom Vorstand
delegierte Aufgaben. Er kooperiert mit dem Lehrkörper und mit den zuständigen
internationalen Gremien. Der Ausbildungsausschuss kann im Auftrag des Vorstandes ein
Weiterbildungsprogramm publizieren und Kurse veranstalten.
c. Internationale Vertretung: Der Vorstand mandatiert Vertretungen des RCI Schweiz in die
Mitgliederversammlung des RCI international.

6) Lehrkollegium

Dem Lehrkollegium gehören verpflichtend alle Graduierten Mitglieder von RCI Schweiz mit Kontrakt an. Graduierte ohne Kontrakt und GraduandInnen können ins Lehrkollegium aufgenommen werden.
Das Lehrkollegium hat die Aufgabe, mittels Intervision und Aktionsforschung die Qualität der TZILehre zu sichern und zu entwickeln. Das Lehrkollegium erlässt in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsausschuss Richtlinien für die Empfehlungspraxis, schlägt Vertretungen in den Graduierungsausschuss vor und beteiligt sich an der Entwicklung der TZI-Ausbildung auf regionaler und internationaler Ebene. Es konstituiert sich selbst.

7) Zusammenarbeit der Gremien

Der Vorstand, die Ausschüsse und das Lehrkollegium sind zum Dialog im Sinne der Interdependenz verpflichtet. Der Vorstand lädt jährlich mindestens einmal zu einem Austauschtreffen der Gremien ein.

8) RechnungsrevisorInnen

Die Rechnung wird durch zwei RevisorInnen geprüft, die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.

9) Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

10) Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu treuen Händen ans RCI international. Wird innert zwei Jahren nach Auflösung eine Nachfolgeorganisation in der Schweiz gegründet und
Mitglied des RCI international, so hat sie Anrecht auf das einbezahlte Vermögen. Wird keine
Nachfolgeorganisation innert zweier Jahren Mitglied des RCI international, geht das Vermögen ins
Eigentum des RCI international über.

Genehmigt von der Generalversammlung am 7. März 2009 in Luzern.

Die Protokollführerin: Hanna Trache Ein Mitglied des Vorstands: David Keel